Urheberrecht

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Aktuelle Informationen

  • Neue Einschränkung: Keine Presseartikel
    Eine neue Beschränkung gibt es für Presseartikel. Unter Verweis auf die Sorgen von Presseverlegern strich die Bundesregierung alle Erwähnungen von „Zeitungen“ und „Zeitschriften“ aus dem Gesetzestext.
    Damit entfällt die gesetzliche Erlaubnis, Artikel aus Zeitungen und Publikumszeitschriften für Unterricht, Lehre und Forschung zu verwenden, etwa als Scan auf einer Lernplattform. Falls nicht noch spezielle Lizenzverträge geschlossen werden, bleibt für Presseartikel vorerst nur die 15-Prozent-Regel oder die Möglichkeit, daraus zu zitieren.
  • Informationen zu den Entwicklungen zum Urheberrecht finden Sie in diesem Brief [PDF] des Leiters der Hochschulbibliothek der HTW vom 18.07.2017.

§ 60a UrhG Unterricht und Lehre

(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden

1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.


(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:

1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.

(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

§ 60c Wissenschaftliche Forschung

(1) Zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen bis zu 15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden

1. für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung sowie
2. für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient.

(2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden.


(3) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vollständig genutzt werden.


(4) Nicht nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubt ist es, während öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes diese auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und später öffentlich zugänglich zu machen.

§ 60d Text und Data Mining

(1) Um eine Vielzahl von Werken (Ursprungsmaterial) für die wissenschaftliche Forschung automatisiert auszuwerten, ist es zulässig,

1. das Ursprungsmaterial auch automatisiert und systematisch zu vervielfältigen, um daraus insbesondere durch Normalisierung, Strukturierung und Kategorisierung ein auszuwertendes Korpus zu erstellen, und
2. das Korpus einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für die gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung öffentlich zugänglich zu machen.

Der Nutzer darf hierbei nur nicht kommerzielle Zwecke verfolgen.
(2) Werden Datenbankwerke nach Maßgabe des Absatzes 1 genutzt, so gilt dies als übliche Benutzung nach § 55a Satz 1. Werden unwesentliche Teile von Datenbanken nach Maßgabe des Absatzes 1 genutzt, so gilt dies mit der normalen Auswertung der Datenbank sowie mit den berechtigten Interessen des Datenbankherstellers im Sinne von § 87b Absatz 1 Satz 2 und § 87e als vereinbar.


(3) Das Korpus und die Vervielfältigungen des Ursprungsmaterials sind nach Abschluss der Forschungsarbeiten zu löschen; die öffentliche Zugänglichmachung ist zu beenden. Zulässig ist es jedoch, das Korpus und die Vervielfältigungen des Ursprungsmaterials den in den §§ 60e und 60f genannten Institutionen zur dauerhaften Aufbewahrung zu übermitteln.

§ 60e Bibliotheken

(1) Öffentlich zugängliche Bibliotheken, die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen (Bibliotheken), dürfen ein Werk aus ihrem Bestand oder ihrer Ausstellung für Zwecke der Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, auch mehrfach und mit technisch bedingten Änderungen.


(4) Zugänglich machen dürfen Bibliotheken an Terminals in ihren Räumen ein Werk aus ihrem Bestand ihren Nutzern für deren Forschung oder private Studien. Sie dürfen den Nutzern je Sitzung Vervielfältigungen an den Terminals von bis zu 10 Prozent eines Werkes sowie von einzelnen Abbildungen, Beiträgen aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstigen Werken geringen Umfangs und vergriffenen Werken zu nicht kommerziellen Zwecken ermöglichen.


(5) Auf Einzelbestellung an Nutzer zu nicht kommerziellen Zwecken übermitteln dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen von bis zu 10 Prozent eines erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen sind.

FAQ

Bedeutet die Neuregelung, dass man beispielsweise einen gesamten Artikel aus einer Zeitschrift, wie etwa dem Harvard Business Manager, auf Moodle den Studierenden zugänglich machen darf?

  • Ja, denn laut § 60a (2) dürfen [...] Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.

Ich gebe meinen Studierenden häufig Paper heraus, die in Tagungsbänden erschienen sind. Gemessen am Gesamttagungsband machen diese Paper (Einzelbeiträge) i.d.R. weniger als 15 Prozent aus. Gemessen an der Einzelveröffentlichung sind es aber 100 Prozent. Wie ist in diesem Falle ein "veröffentlichtes Werk" im Sinne des "§ 60a Unterricht und Lehre" zu verstehen?

  • Maßgeblich ist in diesem Fall § 60a Abs. 1
    Im vorliegenden Beispiel handelt es sich um einen Sammelband, in dem verschiedene Beiträge zu einem Thema erschienen sind. Es handelt sich um ein veröffentlichtes Werk, aus dem daher bis zu 15 Prozent für das Seminar vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. Sollte aber beispielsweise ein Beitrag aus diesem Sammelband den Gesamtumfang von 15 Prozent übersteigen, dann darf man diesen Beitrag tatsächlich nur zu 15 Prozent nutzen.
    Eine weitere rechtlich zulässige Möglichkeit bietet § 60a Abs. 2