Benutzungsordnungen

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Benutzungsordnung der Hochschulbibliothek

Benutzungsordnung für die Bibliotheken der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft in Gründung (FHTW) vom 15.06.1992
Aufgrund des § 61 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) vom 12. Oktober 1990 (GVBl. Seite 2178) und des Ergänzungsgesetzes (Er.G BerlHG) hat der Akademische Senat der Technischen Fachhochschule beschlossen:

  •  § 1 Geltungsbereich
    (1) Diese Benutzungsordnung gilt für alle Bibliotheken der FHTW Berlin an den Standorten: Karlshorst – Treskowallee
    (2) Soweit in dieser Ordnung Mitgliedergruppen oder Funktionsträger der Hochschule genannt werden, sind damit sowohl männliche als auch weibliche Personen bezeichnet.
  • § 2 Aufgaben der Bibliotheken
    Die Bibliotheken der HTW dienen dem Studium, der Lehre, der Forschung und der Fort- und Weiterbildung sowie dem Wissens- und Technologietransfer. Sie erfüllen ihre Aufgaben, indem sie ihre Bestände in den Räumen der Bibliotheken und durch Ausleihe zur Verfügung stellen sowie anhand der Kataloge und lokalen Datenbanken Auskünfte erteilen.
  • § 3 Benutzungsberechtigung
    (1) Die Bibliotheken, insbesondere die Lehrbuchsammlungen, stehen vorrangig den Studenten und Mitarbeitern der FHTW zur Verfügung. Darüber hinaus sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zur Inanspruchnahme der Präsenz- und Ausleihbestände berechtigt. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können in begründeten Ausnahmefällen eine Benutzungsberechtigung erhalten. Das bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. (Eltern, Vormund)
    (2) Die Benutzung der Bibliotheken setzt eine Anmeldung in der Bibliothek und die Anerkennung der Benutzungsordnung voraus. Die Benutzungsordnung kann an jedem Bibliotheksstandort eingesehen werden. Die Anmeldung erfolgt auf Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes, FHTW-Studenten benötigen den Studentenausweis. Fremdnutzer weisen eine amtlich bestätigte Berliner Adresse nach. Kann dieselbe nicht nachgewiesen werden, ist die Katalog-einsicht und die tageweise Nutzung der Präsenzbestände in den Lesesälen möglich, es erfolgt keine Ausleihe der Bestände.
    (3) Die Bibliotheksbenutzerkarte berechtigt zur Inanspruchnahme aller Benutzungseinrichtungen an den Bibliotheken der FHTW. Ein Verlust derselben ist sofort anzuzeigen. Namens- und Anschriftenänderungen sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Für Schäden, die durch den Mißbrauch der Bibliotheksbenutzerkarte entstehen, haftet der Benutzer, auf dessen Name diese Karte ausgestellt ist. Die Bibliothek speichert relevante und zulässige personenbezogene Daten der Studenten der FHTW, sofern sie zur Aufgabenerfüllung der Bibliothek beitragen. Die notwendigen Daten übernimmt die Bibliothek von der Studienverwaltung.
    (4) Eine Beendigung der Zugehörigkeit zur FHTW ist in jedem Fall der Bibliothek mitzuteilen. Die Bibliothek erteilt bei Rückgabe der ausgeliehenen Bestände und der Bibliotheksbenutzerkarte eine Entlastungsbestätigung. Die Benutzungsberechtigung erlischt, soweit kein anderer Benutzungsstatus vereinbart wird.
  • § 4 Öffnungszeiten
    Die Öffnungszeiten werden vom Leiter der Bibliothek festgelegt und durch Aushänge bekanntgegeben.
  • § 5 Grundsätze der Benutzung
    (1) Im Interesse der Benutzer ist in allen Bibliotheksräumen Ruhe zu bewahren, insbesondere im Katalograum und in den Lesesälen. Das Rauchen, Essen und Trinken ist in diesen Räumen nicht gestattet.
    (2) Die Kataloge sind schonend zu behandeln. Die Entnahme von Katalogkarten oder Änderungen an den Katalogeintragungen sind untersagt. In die Lesesäle mitgenommene Bücher und Zeitschriften bzw. Arbeitsunterlagen sind beim Betreten und Verlassen unaufgefordert vorzuzeigen. Die Mitnahme von Mänteln, Mappen und Taschen in die Lesesäle ist untersagt. Für die vom Benutzer mitgebrachten Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
    (3) Die von der FHTW bereitgestellten Schließfächer und Garderobenschränke sind unbewacht. Ihre Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Für abhandengekommene oder unbrauchbar gemachte Schlüssel wird eine Aufwandspauschale in Rechnung gestellt. (Näheres regelt die Gebührenordnung.) Die Garderobenschränke und Schließfächer sind nur bis zur Schließung der Benutzungseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Bei Zuwiderhandlungen behält sich der Leiter der Bibliothek vor, nicht geleerte Fächer und Schränke zu räumen.
    (4) Der Benutzer hat das ihm anvertraute Bibliotheksgut sorgfältig zu behandeln. Weitergabe an Dritte ist verboten. Bei Verlust oder Beschädigung der ausgeliehenen Medien ist Ersatz zu leisten (§ 8). Der Verlust ist der Bibliothek umgehend zu melden.
    (5) Der Benutzer haftet für die Beachtung der urheberrechtlichen Bestimmungen. Bei urheberrechtlich geschützten Werken dürfen Reproduktionen nur zum eigenen Gebrauch hergestellt werden. Von der Bibliothek zur Verfügung gestellte Datenträger, dürfen nur zu Lehr-, Übungs- oder Forschungszwecken benutzt werden. Die Rechte der Programmurheber (Hersteller) sind zu wahren. Die Weitergabe an Dritte sowie das Herstellen von Kopien ist untersagt. Die Bibliothek überprüft im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten die zu Benutzungszwecken angebotenen Disketten auf etwaige Virenprogramme. Erkennbar befallene Datenträger werden aus dem Ausleihbestand entfernt. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die trotz dieser Vorkehrungen an Dateien und Datenträgern des Benutzers durch nichterkannte Virenprogramme entstehen.
    (6) Der Leiter der Bibliothek ist berechtigt, gegenüber den Benutzern angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Bibliotheken der FHTW zu treffen. Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.
  • § 6 Ausleihe
    (1) Der ausleihbare Bibliotheksbestand wird, im Rahmen der personellen Kapazität, weitestgehend sofort bereitgestellt. Zeitschriften, Lose-Blatt-Sammlungen, technische Normen und Firmenschriften werden nicht ausgeliehen. Den Erhalt der Literatur quittiert der Benutzer auf dem Leihschein. Das ausgeliehene Bibliotheksgut ist auf einwandfreien Zustand zu prüfen.
    (2) Die Ausleihfrist beträgt vier Wochen. In begründeten Ausnahmefällen und den spezifischen Bedingungen der Standorte entsprechend, können Sonderleihfristen erteilt werden. Soweit keine Vorbestellungen vorliegen, ist eine dreimalige Fristverlängerung möglich. Die Fristverlängerung ist mündlich, schriftlich oder telefonisch zu beantragen und erfolgt nicht automatisch. Die Bibliothek kann in besonderen Fällen die Ausleihfrist verlängern oder verkürzen, insbesondere bei der Erstellung von Diplomarbeiten, Hausarbeiten, während der Semesterferien oder wenn Vorbestellungen vorliegen.
    (3) Ausleihbestände können vorbestellt werden. Der Benutzer wird schriftlich über das Eintreffen der Literatur unterrichtet, mündliche Nachfragen sind empfehlenswert. Die Bücher liegen 14 Tage zur Abholung bereit.
    (4) Im Ausleihverkehr dürfen Studenten und Mitarbeiter nicht mehr als 15 Bücher gleichzeitig im Besitz haben. Bei Fremdnutzern ist eine Begrenzung von 10 Büchern festgelegt. Mehrfachentleihungen desselben Titels durch eine Person sind nicht gestattet.
  • § 7 Rückgabepflicht, Mahngebühren
    (1) Spätestens mit Ablauf der Frist sowie bei Wegfall der Benutzungsberechtigung ist das Bibliotheksgut unaufgefordert zurückzugeben. Unterbleibt die Rückgabe, wird der Benutzer gebührenpflichtig gemahnt. Die fälligen Mahngebühren sind in Form einer Überweisung zu entrichten. (Näheres regelt die Gebührenordnung). Die Belege über eingezahlte Mahngebühren sind vorzulegen.
    (2) Kommen die Benutzer der dreimaligen Aufforderung zur Rückgabe nicht nach, wird 10 Tage nach der 3. Mahnung ein Verwaltungszwangsverfahren gemäß dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz eingeleitet. Dem Benutzer werden keine weiteren Bücher mehr ausgeliehen.
  • § 8 Ersatzpflicht
    (1) Bei Buchverlust sowie stark beschädigten Büchern hat der Benutzer Ersatz zu leisten, indem er, in Absprache mit der Bibliothek, ein gleichwertiges Ersatzstück beschafft. Ist eine Wiederbeschaffung nicht möglich, sind die Kopier- und Bindekosten zu ersetzen oder Schadenersatz zu leisten. (Näheres regelt die Gebührenordnung). Entsprechende Überweisungsanträge stellt die Bibliothek aus. Belege über eingezahlte Beträge sind der Bibliothek vorzulegen.
  • § 9 Entlastung
    Bei Verlust der Benutzungsberechtigung gem. §3 müssen alle aus der Bibliothek entliehenen Bücher sowie die Bibliotheksbenutzungskarte unverzüglich zurückgegeben werden. Die Bibliothek erteilt eine Entlastungsbestätigung.
  • § 10 Ausschluss von der Bibliothek
    Benutzer, die wiederholt grob gegen die Benutzungsordnung verstoßen, insbesondere Mahnungen unbeachtet lassen und Rückgaben entliehener Bücher verweigern, können zeitweise oder dauernd von der Benutzung aller FHTW-Bibliotheken ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Rektor auf Vorschlag der Bibliothek.
  • § 11 Inkrafttreten
    Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Technischen Fachhochschule Berlin in Kraft.

Gebührenordnung

Benutzungsordnung für die Lesekabinen (Carrel) der Bibliothek auf dem Campus Wilhelminenhof

  • Carrels werden ausschließlich an HTW-Angehörige vergeben. Studierende der HTW legen bitte ihre Immatrikulationsbescheinigung vor.
  • Die Nutzungsdauer beträgt max. 4 Wochen.
  • Die Ausgabe des Schlüssels erfolgt gegen Unterschrift.
  • Die Weitergabe des Schlüssels an andere Personen ist untersagt.
  • Lebensmittel und Getränke (außer Wasserflaschen) sowie Garderobe und Taschen sind im Carrel NICHT gestattet!
  • Nur selbst ausgeliehene Medien dürfen im Carrel gelagert werden.
  • Zeitschriften und Medien aus dem Lesesaalbestand der Bibliothek dürfen nicht im Carrel eingeschlossen werden. Bei Zuwiderhandlung sind die Bibliotheksmitarbeiter berechtigt, entsprechende Medien zu entfernen.
  • Über längere Abwesenheitszeiten, z.B. im Krankheitsfall, sind die Bibliotheksmitarbeiter zu informieren.
  • Bei verspäteter Schlüsselrückgabe, wird sofort das kostenpflichtige Mahnverfahren eingeleitet.
  • Die Bibliothek der HTW übernimmt für die ausgehändigten Schlüssel, sowie für Gegenstände, die in den Lesekabinen gelagert werden, keine Haftung. Die Beschaffung eines Ersatzschlüssels wird dem/der Nutzer/in in Rechnung gestellt (70 Euro)
  • Bei wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Benutzungsordnung, kann die Berechtigung zur Nutzung des Carrels entzogen werden.